Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der JUD ENERGIE AG für Photovoltaikanlagen
Grundlagen und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der JUD ENERGIE AG für Photovoltaikanlagen (nachfolgend «AGB» genannt) gelten für Verträge über die Erstellung oder Lieferung von Solaranlagen oder Teilen davon an Endkunden, die Erstellung von Elektroinstallationen, die Lieferung von Stromspeichern (z.B. Batterien) und Leistungen im Bereich Eigenverbrauchs-Optimierung.
Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kundschaft oder Dritter, werden von der JUD ENERGIE AG nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung anerkannt.
Angebot
Die JUD ENERGIE AG konkretisiert die im Rahmen des konkreten Vertrags zu erbringenden Arbeiten und unterbreitet ihre Offerte für ihre Dienstleistung schriftlich oder per E-Mail. Offerten haben vorbehältlich abweichender Erklärungen eine Gültigkeitsdauer von 30 Kalendertagen.
Ertragsberechnungen in den Offerten sind als Richtwerte zu verstehen und unverbindlich.
Die Offerten der JUD ENERGIE AG und die dazugehörigen Unterlagen verbleiben in ihrem geistigen Eigentum und dürfen weder kopiert noch Dritten überlassen werden. Insbesondere dürfen die Offerten nicht Mitbewerbern zur Einholung von Gegenofferten überlassen werden.
Im Rahmen der Dienstleistungserbringung können nicht kalkulierbare Kosten entstehen, die separat verrechnet werden oder direkt vom Kunden getragen werden müssen (z.B. Netzstörungen, Verpflichtungen gegenüber Energieversorgungsunternehmungen oder Auflagen von Bewilligungsbehörden).
Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Offerte von beiden Vertragsparteien schriftlich oder elektronisch angenommen, oder ein separater Werkvertrag abgeschlossen worden ist. Dies kann durch gegenseitige Unterzeichnung oder durch gegenseitige Zustimmung per E-Mail geschehen. Eine von der Kundschaft akzeptierte Offerte der JUD ENERGIE AG wird zum Werkvertrag.
Der Inhalt des spezifischen Werkvertrags hat Vorrang. Untergeordnet gelten die vorliegenden AGB und die gesetzlichen Regeln des Obligationenrechts (OR). Weitere Normen (z.B. SIA-Normen) kommen nur zur Anwendung, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
Inhalt und Umfang der Leistungen:
Die Offerte erstreckt sich nur auf die schriftlich aufgeführten Leistungen.
Zusatzleistungen wie Unterhaltsarbeiten, Reinigung, Rückbau oder der Überprüfungsservice sind nicht enthalten und müssen separat vereinbart und bezahlt werden.
Entsorgung: Gesetzliche und freiwillige vorgezogene Recyclinggebühren sind enthalten.
Änderungen von im Angebot explizit aufgeführten Produkten werden nur unter vorgängiger Rücksprache mit der Kundschaft vorgenommen.
Preise und Zahlungsmodalitäten Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, sind die genannten Preise Festpreise in Schweizer Franken und enthalten die jeweils geltenden Mehrwertsteuern. Weitere Kosten sind objektspezifisch zu regeln. Die Zahlungsmodalitäten werden in der Offerte bzw. dem Werkvertrag geregelt.
Ansprechpartner Die JUD ENERGIE AG teilt der Kundschaft mit, wer innerhalb des Unternehmens als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Handelt es sich bei der Kundschaft um ein Unternehmen, benennt sie eine/n AnsprechpartnerIn für die JUD ENERGIE AG, welche/r die Verbindung zu den einzelnen Bereichen der Kundschaft koordiniert.
Vorbereitung kundenseitig Die Kundschaft sorgt auf ihre Kosten dafür, dass rechtzeitig mit den Arbeiten begonnen werden kann. Ist nichts anderes vereinbart, holt sie alle notwendigen Bewilligungen ein und versorgt die JUD ENERGIE AG mit allen notwendigen Plänen, Messdaten und technischen Angaben, welche zur Werkerstellung notwendig sind. Sie ermöglicht der JUD ENERGIE AG und den von dieser beauftragten Dritten den erforderlichen Zugang und gibt auf Anfrage vollständig Auskunft über Eigenschaften wie Asbestbelastung, statische Besonderheiten, Undichtigkeiten der Gebäudehülle etc., die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen. Fehlen für die Werkserstellung notwendige Angaben, welche bauseitig zu erheben sind, darf die JUD ENERGIE AG diese Aufwendungen der Kundschaft separat in Rechnung stellen.
Förderbeiträge Auf Wunsch der Kundschaft informiert die JUD ENERGIE AG über die Möglichkeit von Förderbeiträgen und anderen Vergütungen. Die JUD ENERGIE AG übernimmt die Anmeldungen nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der Kundschaft. Sie kann für Mindererträge aus den Vergütungen nicht belangt werden.
Schlechterfüllung und Unmöglichkeit aufgrund höherer Gewalt
Kommt es zu Lieferverzögerungen wegen Hindernissen, auf die die JUD ENERGIE AG keinen Einfluss hat, wie zum Beispiel Ereignisse höherer Gewalt, aber auch Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei den Lieferanten bzw. Unterlieferanten der Firma eintreten, erhält die JUD ENERGIE AG eine angemessene Nachfrist von höchstens 4 Wochen.
Besteht die Unmöglichkeit der Lieferung nach 4 Wochen noch an und ist ein Ende der Behinderung nicht innert weiteren 4 Wochen zu erwarten, haben die Parteien die Möglichkeit, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
In diesen Fällen schuldet die JUD ENERGIE AG der Kundschaft keinen Schadenersatz. Die Kundschaft hat der JUD ENERGIE AG aber ihre bis zum Vertragsrücktritt aufgelaufenen Aufwendungen zu ersetzen.
Zahlungsverzug Vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung sind Zahlungen stets 30 Tage ab Rechnungsdatum fällig. Danach tritt ohne weitere Mahnung der Verzug ein. Ab Eintritt des Verzugs sind die gesetzlichen Verzugszinsen geschuldet. Die Kundschaft trägt sämtliche mit dem Zahlungsverzug verbundenen Mehrkosten (Mahnspesen, Inkassogebühren, Anwaltskosten etc.).
Leistungsgarantie
Leistungsgarantien, die vom Hersteller gewährt werden, können nur beim Hersteller eingefordert werden. Die JUD ENERGIE AG haftet ausserhalb ihrer Gewährleistungspflicht nicht dafür.
Allfällige Leistungsgarantien der JUD ENERGIE AG bestehen nur, wenn sie vorgängig schriftlich vereinbart werden. Sie können nur geltend gemacht werden, wenn sich die Anlage in mängelfreiem Zustand befindet, vollständig ist und ausschliesslich von der Firma oder von ihr beauftragten Dritten gewartet wurde.
Herstellergarantie Garantien, die vom Hersteller gewährt werden und im Vergleich zur JUD ENERGIE AG längere Fristen beinhalten als die, können nach Ablauf der nach Obligationenrecht bestehenden Gewährleistungsfrist nur beim Hersteller eingefordert werden. Ohne abweichende schriftliche Zusicherung leistet die JUD ENERGIE AG Gewähr nach Obligationenrecht.
Abnahme
Die JUD ENERGIE AG zeigt der Kundschaft die Fertigstellung des Werks an und vereinbart mit ihr einen Termin zur Abnahme des Werks oder von in sich geschlossenen Werkteilen (Teilabnahme). Die Kundschaft nimmt an der Abnahme teil. Nimmt die Kundschaft nicht teil oder verweigert sie einen Termin, so gilt die Anlage nach Ablauf von 14 Tagen nach der Anzeige der Fertigstellung als abgenommen. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.
Zeigen sich wesentliche Mängel, so wird am Abnahmetermin eine Frist zur Mängelbehebung durch die JUD ENERGIE AG vereinbart.
Das Werk gilt als abgenommen, wenn es von der Kundschaft entgegengenommen wurde sie das Werk geprüft hat bzw. die Möglichkeit hatte, das Werk zu prüfen.
Gewährleistung
Die JUD ENERGIE AG haftet für Werkmängel. Sie haftet hingegen nicht, wenn die Kundschaft selbst, eine Hilfsperson der Kundschaft oder ein von der Kundschaft beauftragter Dritter die Mängel verursacht haben.
Die Kundschaft kann verlangen, dass die Mängel behoben werden (Nachbesserung). Die JUD ENERGIE AG und die Kundschaft vereinbaren dazu eine angemessene Frist. Die einseitige Wandelung oder Minderung durch die Kundschaft ist ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Rügefrist und deren Einhaltung gilt das Obligationenrecht.
Mängel, welche die Kundschaft erst nach erfolgter Abnahme entdeckt, sind verdeckte Mängel. Die JUD ENERGIE AG haftet dafür während der gesetzlichen Gewährleistungsdauer. Auch bei der Gelendmachung verdeckter Mängel muss die Kundschaft die gesetzliche Rügefrist einhalten. Sonst entfällt jegliche Haftung der JUD ENERGIE AG.
Bei einer Abnahme ohne Prüfung haftet die JUD ENERGIE AG nicht für verdeckte Mängel, die bei einer Abnahme mit Prüfung entdeckt worden wären.
Kosten der Gewährleistung:
Die Kosten der Nachbesserung trägt die JUD ENERGIE AG. Dazu gehören die Kosten zur Beseitigung von Schäden und belegte notwendige Mehrkosten der Kundschaft oder von am Bau beteiligten Personen.
Kosten, die der Bauherrschaft auch bei ursprünglich mängelfreier Ausführung entstanden wären, trägt die Kundschaft („Sowieso-Kosten“). Gleiches gilt für einen Mehrwert durch die Mängelbehebung.
Hat die Kundschaft selbst, eine Hilfsperson der Kundschaft oder ein von der Kundschaft beauftragter Dritter den Mangel mitverschuldet, so werden die Kosten zwischen der JUD ENERGIE AG und der Kundschaft angemessen aufgeteilt.
Unterhalt, Service, Reinigung Der Unterhalt, der Service und die Reinigung einer Photovoltaikanlage sind grundsätzlich Sache der Kundschaft. Für Schäden, die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten entstanden sind, haftet die JUD ENERGIE AG nicht.
Datenschutz Die der JUD ENERGIE AG anvertrauten personenbezogenen Daten und Bilder werden bearbeitet, soweit dies für die Erbringung der jeweiligen Dienstleistung und die Qualitätssicherung erforderlich ist. Überdies darf die JUD ENERGIE AG anonymisierte Bilder zur Vermarktung sowie zur Geschäftsanbahnung und -abwicklung bearbeiten. Die Bearbeitung geschieht vorwiegend durch die JUD ENERGIE AG, kann aber auch durch von der JUD ENERGIE AG beauftragte Dritte, unter Beachtung der zur Anwendung kommenden Datenschutzbestimmungen und in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung der JUD ENERGIE AG erfolgen. Für weiterführende Informationen zum Datenschutz wird auf die Datenschutzerklärung auf der Internetseite der JUD ENERGIE AG (www.judenergie.ch) verwiesen.
Abtretungsverbot Ansprüche der Kundschaft aus dem Vertrag mit der JUD ENERGIE AG dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der JUD ENERGIE AG an Dritte abgetreten werden.
Schlussbestimmungen Änderungen des Werkvertrags oder der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung oder einer gegenseitigen Bestätigung per E-Mail.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand Der Vertrag zwischen der Kundschaft und der JUD ENERGIE AG untersteht dem schweizerischen Recht. Für allfällige Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der JUD ENERGIE AG zuständig.
Stand dieser AGB: März 2025
JUD ENERGIE AG Unterhaldenstrasse 22 CH-8717 Benken SG